Rechtstracker.at

§ 149e StPO

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 134/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149e01.10.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 149e01.01.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 149e01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 105/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 e

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 e,

  1. Absatz eins,Im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer eins, bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung. In den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz 2, hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist.
  2. Absatz 2,Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 oder in Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 149 o, Absatz 2,). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.
  3. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und sämtliche Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.
  4. Absatz 4,Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Absatz 3, gilt in diesem Fall nicht.
  5. Absatz 5,Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden. Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033851