Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu § 26, RGBl. Nr. 217/1896)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu Paragraph 26,, RGBl. Nr. 217 aus 1896,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40033885