Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:
Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;
Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013
Dokumentnummer
NOR40033897