Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 33.Paragraph 33,
Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Dokumentnummer
NOR40033927