Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet;
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3)Absatz 3,Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40033962