Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet,
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Dokumentnummer
NOR40033965