Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit eine Diplom- oder Magisterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
(2)Absatz 2,Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(3)Absatz 3,§ 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Dokumentnummer
NOR40033977