Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
§ 57. Folgen nicht rechtzeitiger EinzahlungParagraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
(1)Absatz eins,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
(2)Absatz 2,Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
Anmerkung
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) s. § 1336 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
und § 348 HGB, dRGBl. S 219/1897.
EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40034185