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§ 108g ASVG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 140/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108g heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 84/2009
§ 108g01.01.200331.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 140/2002
§ 108g01.07.199331.12.2002 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 140/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 84/2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 108 g,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.
  3. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Rente treten die Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.
  5. Absatz 5,Bei Anwendung der Absatz eins und 4 ist in den Fällen des Paragraph 180, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6,Bei der Anwendung des Absatz 5 und der Paragraphen 207, Absatz eins, 210, Absatz 3, 213, Absatz 2 und 220 sowie in Fällen des Paragraph 183,, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034216