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§ 14 AZG

Fassungen
01.08.2002 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 122/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 1401.08.200230.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 122/2002
§ 1401.05.199731.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 1401.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 122/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 138/2006

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitszeit

Paragraph 14, (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

  1. Absatz 2,Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen 55 Stunden nicht überschreitet und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der Überschreitung fällt. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei denen auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.
  2. Absatz 3,Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034223