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§ 71 VfGG

Fassungen
01.10.2002 bis 28.02.2013 — BGBl. I Nr. 123/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
§ 7101.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 7101.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 7101.10.200228.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 123/2002
§ 7108.02.195830.09.2002 BGBl. Nr. 18/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 123/2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  2. Absatz 2,Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40034302