Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2002Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
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§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13;
die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 23 Abs. 3) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (§ 23 Abs. 4 und 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 4;
das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört.das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört.
(2)Absatz 2,Repräsentanzen haben binnen eines Monats der FMA anzuzeigen:
den oder die Leiter der Repräsentanz,
Änderungen der in Z 1 bis 3 genannten Umstände undÄnderungen der in Ziffer eins bis 3 genannten Umstände und
(3)Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2,;
das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
(5)Absatz 5,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
(6)Absatz 6,Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Das übergeordnete Kreditinstitut nach § 30 Abs. 5 hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Das übergeordnete Kreditinstitut nach Paragraph 30, Absatz 5, hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Schlagworte
Tilgungszahlung, Wertpapierverleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40034338