Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Mehrjahresprogramme
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.Die Vorschläge gemäß Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den Paragraphen 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40034375