Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß Paragraph eins, Absatz 9, zum Zwecke der Risikovorsorge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(3)Absatz 3,Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.Zuführungen zu den gemäß Paragraph eins, Absatz 9, gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40034379