Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,(zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.(zu Paragraph 3,) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
(2)Absatz 2,(zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.(zu Paragraph 4,) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
Schlagworte
Bestellungsakt
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40034382