Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90.Paragraph 90,
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40034393