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§ 28 IStGH-ZG

Fassungen
01.10.2002 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 2801.10.200221.03.2020 BGBl. I Nr. 135/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 135/2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.
  2. Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,
    2. Ziffer 2
      festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034544