Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Dritter Teil
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40034561