Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesluftreinhaltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, verstößt;
nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt;
die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im Paragraph 5, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.
(2)Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40034581