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§ 4 EG-VAHG

Fassungen
01.07.2002 bis 13.01.2010 — BGBl. I Nr. 132/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.01.201031.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011
§ 401.07.200213.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 132/2002
§ 401.05.199630.06.2002 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 401.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 658 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 132/2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
    1. Ziffer eins
      einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
    2. Ziffer 2
      bestätigt dass
      1. Litera a
        der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und
      2. Litera b
        im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR40034636