Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115aParagraph 115 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3
§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Z 22 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist. Paragraph 115 a, Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Ziffer 22, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.
Dokumentnummer
NOR40034651