Rechtstracker.at

§ 49s VBG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49s heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 49s01.01.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 49s30.09.200131.12.2002 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 s

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

Allgemeines

Paragraph 49 s, (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

  1. Ziffer eins
    ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
  2. Ziffer 2
    eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  1. Absatz 2,Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Abschnitt 1 mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 27 d sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 49 b bis 49 e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  2. Absatz 3,Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und
    2. Ziffer 2
      die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  3. Absatz 4,Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  4. Absatz 5,Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  5. Absatz 6,Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40034680