Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
TEIL 2
GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT
Artikel 5
Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1)Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
das Verbrechen des Völkermords;
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
das Verbrechen der Aggression.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen 2) vereinbar sein.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/19562) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034725