Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins,Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
Name und Anschrift des Auftragnehmers;
Art der erbrachten Leistung;
Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und 3 Punkt 2 Punkt 2 genannten Dienstleistungen.
(2)Absatz 2,Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40034931