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§ 49 BauV

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 313/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 4910.08.200231.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 4901.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 313/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. II Nr. 408/2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsraumbreite

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Absatz 2 bis 6 eingehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
    1. Ziffer eins
      bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
    2. Ziffer 2
      bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
    3. Ziffer 3
      bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
    4. Ziffer 4
      bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
    1. Ziffer eins
      mit nicht steiler als 80 Grad geböschten Wänden mindestens 40 cm,
    2. Ziffer 2
      mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
    betragen.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
    1. Ziffer eins
      bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
    2. Ziffer 2
      bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
    3. Ziffer 3
      bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
    betragen.
  5. Absatz 5,Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034940