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§ 95 PG 1965

Fassungen
01.01.2003 bis 20.10.2008 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute21.10.2008 § → § BGBl. I Nr. 129/2008
§ 9501.01.200320.10.2008 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

20.10.2008danach: BGBl. I Nr. 129/2008

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

Paragraph 95, (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 41, Absatz 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

  1. Ziffer eins
    wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
  2. Ziffer 2
    wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;
  3. Ziffer 3
    wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
  4. Ziffer 4
    wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;
  5. Ziffer 5
    wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3 und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40035004