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§ 1 FSG-NV

Fassungen
01.10.2002 bis 20.07.2005 — BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute21.07.2005 § → § BGBl. II Nr. 220/2005
§ 101.10.200220.07.2005 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 357/2002

Außerkrafttretensdatum

20.07.2005danach: BGBl. II Nr. 220/2005

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Kurstypen und Kursinhalte

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. Ziffer eins
    Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht;
  2. Ziffer 2
    Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 7, FSG begangen hat;
  3. Ziffer 3
    Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG begangen hat;
  4. Ziffer 4
    sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.

Schlagworte

Suchtmittelmissbrauch, Suchtmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035156