Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kosten der Nachschulungen
§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt
pro Teilnehmer
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit ............ 35 Euro
2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit ............. 109 Euro.
In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten (“Inklusivpreise”). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann ein Dolmetscher beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40035166