Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.08.2002 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 319/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2011 § → § BGBl. II Nr. 209/2011
§ 421.08.200230.06.2011 BGBl. II Nr. 319/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controlling-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2002BGBl. II Nr. 319/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. II Nr. 209/2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 5,

Text

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Anm.:

Anlage (Querformat) nicht darstellbar) (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:

  1. Litera a
    Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,
  2. Litera b
    Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen. Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.
  1. Absatz 2,Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage (Querformat) nicht darstellbar) (Finanzbericht).
  2. Absatz 3,Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 3 erläutert.
  3. Absatz 4,Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.
  4. Absatz 5,Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 6,Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmensals auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind entsprechend dem jährlich im Vorhinein vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Berichtsterminkalender zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.
  6. Absatz 7,Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

Schlagworte

Planungssystem, Beteiligungscontrolling, Informationspflicht,
Unternehmensbericht, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Gesetzesnummer

20002160

Dokumentnummer

NOR40035173