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§ 12b GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b01.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 12b28.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 12b01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006danach: BGBl. I Nr. 106/2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Regelzonenführer

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
    2. Ziffer 2
      Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      Fahrplanabwicklung;
    4. Ziffer 4
      Erstellung einer langfristigen Planung;
    5. Ziffer 5
      Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
    6. Ziffer 6
      Messungen von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen und Übermittlung dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
    7. Ziffer 7
      Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
    8. Ziffer 8
      Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators abzurufen; für den Fall dass keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 33 b, zustande kommen, hat der Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen;
      diese sind der Energie-Control GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen;
    9. Ziffer 9
      Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
      die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH;
    10. Ziffer 10
      im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen;
    11. Ziffer 11
      Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;
    12. Ziffer 12
      der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    13. Ziffer 13
      die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
    14. Ziffer 14
      durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;
    15. Ziffer 15
      Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    16. Ziffer 16
      den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
    17. Ziffer 17
      Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone;
      das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;
    18. Ziffer 18
      Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm3/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten im Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;
    19. Ziffer 19
      die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2,;
    20. Ziffer 20
      die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, binnen einer Frist von 14 Tagen;
    21. Ziffer 21
      die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.
  2. Absatz 2,Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine Schlichtungsentscheidung der Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens einen Antrag an die Energie-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden.

Schlagworte

Leistungsregel, Einspeisepunkt, Einspeisungspunkt

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035201