Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12eParagraph 12 e
Text
Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen
Planung
§ 12e.Paragraph 12 e,
Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40035204