Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,
Text
Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(4)Absatz 4,Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.Die Energie-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Absatz eins, mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(6)Absatz 6,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(7)Absatz 7,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(8)Absatz 8,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40035215