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§ 26 GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2628.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 2624.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 2610.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006danach: BGBl. I Nr. 106/2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,

Text

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine

Verteilernetzbedingungen)

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
    6. Ziffer 6
      sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
    7. Ziffer 7
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    8. Ziffer 8
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
    9. Ziffer 9
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
    5. Ziffer 5
      die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
    6. Ziffer 6
      die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    7. Ziffer 7
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    8. Ziffer 8
      das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
    9. Ziffer 9
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    10. Ziffer 10
      die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
    11. Ziffer 11
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    12. Ziffer 12
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    13. Ziffer 13
      die Art und Form der Rechnungslegung;
    14. Ziffer 14
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    15. Ziffer 15
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
    In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die in Ausführung des Absatz 2, Ziffer 4, in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035228