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§ 42a GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42a01.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 42a24.08.200231.12.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,

Text

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 42 f, durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. Ziffer 4
      die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. Ziffer 5
      die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
    6. Ziffer 6
      die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. Ziffer 2
      eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. Ziffer 4
      Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;
    6. Ziffer 6
      die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;
    7. Ziffer 7
      der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.

Schlagworte

Aufbringungsdaten, Aufbringungsplan

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035271