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§ 42b GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42b28.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 42b24.08.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,

Text

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.

Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;
    5. Ziffer 5
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    6. Ziffer 6
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
  2. Absatz 3,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze der Fahrplanerstellung;
    5. Ziffer 5
      die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035272