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§ 57 GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 148/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5728.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 5701.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 5710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Enteignung

Enteignungsvoraussetzung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstückseigentümern Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen. Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.
  2. Absatz 2,Die Enteignung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
    2. Ziffer 2
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
    3. Ziffer 3
      die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  3. Absatz 3,Von der im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Schlagworte

Fernleitung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035279