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§ 22 B-AStV

Fassungen
01.10.2002 bis 19.11.2013 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute20.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 356/2013
§ 2201.10.200219.11.2013 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

19.11.2013danach: BGBl. II Nr. 356/2013

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Stiegenhaus

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4,Paragraph 46, ist anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035379