Rechtstracker.at

§ 40 B-AStV

Fassungen
01.10.2002 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.10.2011 § → § BGBl. II Nr. 291/2011
§ 4001.10.200230.09.2011 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. II Nr. 291/2011

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Erst-Helfer/innen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
    1. Ziffer eins
      bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere zehn
      Bedienstete: eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem
      Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten: eine Person; bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20 Bedienstete: eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung nach Absatz eins, muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035397