Rechtstracker.at

§ 43 B-AStV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 214/2024
§ 4301.10.200231.12.2024 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 214/2024

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. Absatz 3,Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 5,
    2. Ziffer 2
      Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. Ziffer 4
      Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. Ziffer 5
      Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. Absatz 4,Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. Absatz 5,Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. Absatz 6,Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035400