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§ 46 B-AStV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 356/2013
§ 4601.10.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 356/2013

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 46, verweist,
    2. Ziffer 2
      der vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. Ziffer 3
      seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. Absatz 2,Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 46, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 46, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035403