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§ 37 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.10.2002 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute31.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 3701.11.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
§ 3701.06.199931.10.2002 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Prüfung von Arbeitsmitteln

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.)
  6. Absatz 6,Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
  7. Absatz 7,Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  8. Absatz 8,Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 7, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Schlagworte

Hubtor

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40035407