Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)
(3)Absatz 3,) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40035409