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§ 44 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 29.10.1999 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
§ 4430.10.199928.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
§ 4401.06.199929.10.1999 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

29.10.1999

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)

  2. Absatz 3,) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
  3. Absatz 4,Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40035409