Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Lärm
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, in Kraft.)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, in Kraft.)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
NOR40035410