Rechtstracker.at

§ 65 LLDG 1985

Fassungen
10.08.2002 bis 31.08.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6501.07.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 167/2017
§ 6501.01.201830.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 167/2017
§ 6501.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 6501.09.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6501.09.200331.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 6510.08.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6501.01.199809.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 6501.07.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 6501.09.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 6501.09.198531.08.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Karenzurlaub

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Lehrer,
    1. Ziffer eins
      mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
    2. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.
  5. Absatz 5,Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
    2. Ziffer 2
      ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
    3. Ziffer 3
      sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P65/NOR40035418