Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35jParagraph 35 j
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Heimaturlaub
§ 35j.Paragraph 35 j,
(1)Absatz eins,Verbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (§ 73 BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, Anspruch auf ErsatzVerbringt der Beamte seinen Heimaturlaub (Paragraph 73, BDG 1979) zumindest über einen geschlossenen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich, hat er einmal für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt, Anspruch auf Ersatz
der nachgewiesenen Reisekosten bis zum Höchstmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen und
der nachgewiesenen Gepäcktransportkosten pro Person bis zum Höchstmaß der tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Reisegepäck
zwischen seinem ausländischen Dienst- und Wohnort und Österreich.
(2)Absatz 2,Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß § 35i beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 Z 1.Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 35 i, beansprucht hat, entfällt der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR40035437