Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45.Paragraph 45,
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2)Absatz 2,Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Händlermix) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR40035528