Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 12.Paragraph 12,
Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Paragraph 13,) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
Schlagworte
Stromerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035547