Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Verwaltung der Fördermittel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
aus Förderbeiträgen gemäß § 22;aus Förderbeiträgen gemäß Paragraph 22,;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(2)Absatz 2,Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035558