Rechtstracker.at

Art. 2 § 17a BEinstG

Fassungen
01.01.2003 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 150/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 17a heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
Art. 2 § 17a01.07.201031.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
Art. 2 § 17a21.08.200330.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 2 § 17a01.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 2 § 17a01.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 17/1999
Art. 2 § 17a01.07.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 2 § 17a01.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 313/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Stundung der Ausgleichstaxe

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Die Befugnis zum Abschluß einer Vereinbarung mit einem Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und fälligen Ausgleichstaxe wird dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen, kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbart oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann ganz oder teilweise auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Schuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Paragraph 79, der Ausgleichsordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, eröffnet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Zwangsausgleich gemäß Paragraph 140, der Konkursordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, abgeschlossen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      alle Möglichkeiten der Eintreibung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Eintreibungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Eintreibungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
    4. Ziffer 4
      die Eintreibung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
    Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen, wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40035646