Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialministeriumservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß Paragraph 4, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2)Absatz 2,Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
Vertretung der Landesstelle nach außen,
Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Dokumentnummer
NOR40035692